|
Nach oben
| |
Landesfischereiordnung
NRW
Ordnungsbehördliche
Verordnung zum Landesfischereigesetz - Landesfischereiordnung - LFischO)
Vom 6. Juni 1993
Auf Grund des § 38 Abs. 2, des § 39 Abs. 3, des § 42 Abs. 1 und des § 48
Abs. 3 des Landesfischereigesetzes vom 11. Juli 1972 (GV. NW. S. 226), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 3. April 1992 (GV. NW. S. 124), wird für das Land
Nordrhein-Westfalen verordnet:
§ 1
Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln nach benannter Arten dürfen dem Wasser
nicht entnommen werden (ganzjährige Schonzeit):
Stör, Schneider,
Maifisch, Finte, Steinbeißer, Nordseeschnäpel, Wandermaräne, Koppe,
Moderlieschen, Quappe, Schlammpeitzger, Schmerle, Elritze, Zwergstichling,
Bitterling, Lachs, Meerforelle, Flußneunauge, Bachneunauge, Meerneunauge,
Europäischer Flußkrebs, Flache Teichmuschel, Gemeine Teichmuschel,
Flußperlmuschel, Kleine Teichmuschel, Bachmuschel, Malermuschel, Flußmuschel
§ 2
Fische nach benannter Arten dürfen dem Wasser während der folgenden Zeiten
nicht entnommen werden (befristete Schonzeit):
Bachforelle,
Seeforelle, Bachsaibling, Seesaibling, in Fließgewässern lebende
Regenbogenforellen: 20. Oktober bis 15. März
Hecht:
15. Februar bis 30. April
Äsche
und Nase: 01. März bis 30. April
Zander:
01. April bis 31. Mai
Barbe:
15. Mai bis 15. Juni
§ 3
Fische nach benannter Arten dürfen dem Wasser nur entnommen werden, wenn sie
mindestens folgende Länge haben [Mindestmaß - gemessen von der Kopfspitze bis
zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse]:
20
cm: Schleie
25
cm: Aland, Bachforelle, Bachsaibling, Nase
30
cm: Äsche, Seesaibling
35
cm: Aal, Barbe, Karpfen,
40
cm: Zander
45
cm: Hecht
50
cm: Seeforelle, Wels
§ 4
(1) Die in den §§ 1 bis 3 genannten Arten sind, wenn sie während der
Schonzeiten oder vor Erreichen der Mindestmaße lebend dem Wasser entnommen
werden, unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt ins Fanggewässer zurückzusetzen.
Muss mit ihrem Eingehen gerechnet werden, sind sie zu töten und unverzüglich
zu vergraben, sofern am Fanggewässer eine anderweitige Beseitigung nicht
vorgeschrieben ist. Ihre Verwertung ist auch dann verboten, wenn sie tot
angelandet werden.
(2) Zum Schutz und zur Förderung von Lachs und Meerforelle können Fänge
dieser Arten innerhalb von 7 Tagen mit Angabe des Fundortes der unteren
Fischereibehörde gemeldet werden; Absatz 1 bleibt unberührt. Tote Lachse und
Meerforellen sind der Landesanstalt für Fischerei, möglichst in gefrorenem
Zustand, verfügbar zu machen. Darüber hinaus können von der oberen
Fischereibehörde in begründeten Einzelfällen Fänge von nach §§ 1 bis 3
geschützten Arten innerhalb von Schonzeiten und unterhalb der vorgeschriebenen
Mindestmaße zugelassen werden, soweit diese den Zielen des Fischartenschutzes
dienen. Die Gründe für die Zulassung sind vom Antragsteller nachzuweisen. Die
obere Fischereibehörde trifft ihre Entscheidung nach Anhörung der unteren
Fischereibehörde und der Landesanstalt für Fischerei. Die Genehmigung ist zu
befristen; sie kann mit Auflagen versehen werden.
(3) Das Verwertungsverbot gilt nicht für Berufsfischer, soweit nicht besondere
Regelungen gemäß Absatz 2 getroffen wurden.
§ 5
Sofern im Einzelfall aus hegerischen Gründen erforderlich, kann die obere
Fischereibehörde befristete Ausnahmen von den Bestimmungen zur Hechtschonzeit
gemäß § 2 Nr. 6 zulassen.
§ 6
Die in den §§ 1 bis 3 genannten Beschränkungen gelten nicht, wenn die
Entnahme dort aufgeführter Arten zum Zwecke ihrer künstlichen Vermehrung und Förderung
erfolgen soll und die Entnahme von der unteren Fischereibehörde vorher
genehmigt wurde.
§ 7
(1) Köderfische dürfen nur in dem Gewässer verwendet werden, aus dem sie
stammen. Diese Einschränkung gilt nicht für Köderfische, die aus einem Gewässer
stammen, das mit dem zu befischenden Gewässer in dauernder oder vorübergehender
Verbindung steht.
(2) Lebende Köderfische dürfen zur Hege der Fischbestände nur im Einzelfall
und befristet verwendet werden, wenn die Hegepflicht nicht auf andere Weise erfüllt
werden kann. Die Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der
unteren Fischereibehörde.
§ 8
(1) Die in den §§ 1 bis 3 genannten Arten dürfen als Köderfische oder Fischköder
weder feilgeboten noch abgegeben werden.
(2) Nicht in den §§ 1 bis 3 genannte Arten dürfen vom Fischereiausübungsberechtigten
nur im Rahmen der Eigenbedarfsdeckung gefangen und unter den Beschränkungen des
§ 7 als Köderfische verwendet werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Berufsfischer Köderfische über den eigenen
Bedarf hinaus fangen, abgeben oder feilbieten.
§ 9
Ständige Fischereivorrichtungen müssen eine lichte Lattenweite von mindestens
2 cm haben.
§ 10
Stellnetze, Aalhamen, Ankerkuilen, Steerthamen und Reusen, die im Flussbett oder
am Ufer befestigt oder verankert sind, sind ständige Fischereivorrichtungen im
Sinne des § 48 Abs. 1 des Landesfischereigesetzes.
§ 11
Die Maschen von Stellnetzen, Staknetzen, Stoßhamen, Treibnetzen, Wurfnetzen und
Zugnetzen müssen, in nassem Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des
anderen Knotens gemessen, eine Weite von mindestens 2,5 cm haben. Für Hegemaßnahmen
können mit Genehmigung der unteren Fischereibehörde kleinere Maschenweiten
verwendet werden.
§ 12
(1) § 11 gilt nicht für die Kehlen von Reusen, den hinteren Sackteilen von
Zugnetzen sowie nicht für Netze zum Fang von Aalen, Köderfischen und Fischködern.
(2) Für den hinteren Sackteil bei Aalhamen und Ankerkuilen ist nur eine
Maschenweite von mindestens 1,5 cm, in nassem Zustand von der Mitte des einen
bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen, zulässig.
(3) Die Beschränkungen der Maschenweiten nach § 11 und § 12 Abs. 2 gelten
nicht für Maßnahmen nach § 6.
§ 13
Die Schokkerfischerei ist zum Schutz des Fischbestandes nur unter der
Voraussetzung gestattet, dass das Schlussnetz der Ankerkuile durch eingespannte
Reifen, die nicht mehr als 1 m Abstand voneinander haben dürfen, so in einer
Stellung im Wasser gehalten werden muss, dass ein Zerdrücken des Fanges
vermieden wird.
§ 14
(1) Der Fischfang mit Elektrizität darf nur mit Genehmigung der unteren
Fischereibehörde und nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten und nur für
folgende Zwecke ausgeübt werden:
a) zu wissenschaftlichen Arbeiten und Untersuchungen im Rahmen von
fischereilichen Gewässerbewertungen,
b) zum Fang von Laichfischen,
c) für fischereiliche Hegemaßnahmen.
Die Genehmigung ist zu befristen sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig zu
machen. Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist die Vorlage eines
Bedienungsscheines nach § 15 und einer Bescheinigung nach § 16 dieser
Verordnung. Der Name der den Fischfang ausübenden Person, die Bezeichnung und
die Nummer des benutzten Gerätes sowie die TDCV-Eintragung sind im
Genehmigungsbescheid zu vermerken.
(2) Abweichend von Absatz 1 bedürfen die Dienstangehörigen und die mit
Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Landesanstalt für Fischerei
und der oberen Fischereibehörde für den Fischfang mit Elektrizität lediglich
der Zustimmung des Fischereiberechtigten. Amtliche Maßnahmen zur
Beweissicherung oder Schadensabwehr bleiben unberührt.
§ 15
Personen, die den Fischfang mit Elektrizität ausüben wollen, müssen an einem
Lehrgang über Elektrofischerei teilgenommen und ihre Befähigung durch eine Prüfung
an der Landesanstalt für Fischerei Nordrhein-Westfalen nachgewiesen haben. Die
Landesanstalt erteilt hierüber eine Bescheinigung in Form eines
Bedienungsscheines nach dem Muster der Anlage 1.
§ 16
(1) Zum Fischfang mit Elektrizität dürfen nur Geräte oder Anlagen benutzt
werden, die den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Bestimmungen
des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE), entsprechen. Der Nachweis ist
durch eine Bescheinigung des Technischen Überwachungsvereins oder der Prüfstelle
des Verbandes Deutscher Elektrotechniker zu erbringen. Die Geräte sind in Abständen
von 3 Jahren auf ihre Betriebssicherheit durch die genannten Stellen überprüfen
zu lassen.
(2) Der Fischfang mit Elektrizität darf nur unter Verwendung von Gleichstrom
oder Impulsstrom ausgeübt werden. Die Anwendung von Wechselstrom als Fangstrom
ist verboten.
§ 17
Bei Absperrvorrichtungen (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und § 40 Abs. 1 des
Landesfischereigesetzes) dürfen die Gitterstäbe einen lichten Abstand von höchstens
2 cm haben, die Maschenweiten in nassem Zustand, von der Mitte des einen Knotens
zur Mitte des anderen Knotens gemessen, höchstens 2 cm betragen.
§ 18
(1) Nichteinheimische Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln sowie deren Laich dürfen
in Gewässer grundsätzlich nicht ausgesetzt werden. Ausgenommen hiervon sind
Regenbogenforellen und Bachsaiblinge.
(2) Der Besatz mit Arten, die gemäß § 1 ganzjährig geschont sind und aus
Gebieten außerhalb Nordrhein-Westfalens stammen, darf nur mit Genehmigung der
oberen Fischereibehörde erfolgen.
(3) Künstlich genetisch veränderte Fische sowie Fische mit erkennbarem
Parasitenbefall oder Krankheitssymptomen dürfen in Gewässer nicht ausgesetzt
werden.
§ 19
(1) In der Zeit vom 1. April bis 31. Mai ist die Entnahme von Ober- und
Unterwasserpflanzen sowie von Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen nur mit
Erlaubnis des Fischereiberechtigten zulässig.
(2) Arbeiten zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltungspflicht und nicht
aufschiebbare Maßnahmen des Gewässerausbaus werden hiervon nicht betroffen.
§ 20
Fischnährtiere und Laich dürfen ohne Zustimmung des Fischereiberechtigten
nicht aus dem Wasser entnommen werden.
§ 21
Durch die §§ 19 und 20 werden behördliche Maßnahmen und Anordnungen nicht
berührt.
§ 22
Domestiziertes Wassergeflügel darf nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten
in ein Gewässer eingelassen werden.
§ 23
(1) Für von dem Fischereiberechtigten ausgestellte Fischereierlaubnisscheine,
die länger als 4 Wochen gültig sind, sind Vordrucke aus haltbarem
umweltfreundlichen Papier nach dem Muster der Anlage 2 im Format DIN A 6 zu
verwenden. (Anlage 2)
(2) Für den Druck der Vorderseite des Erlaubnisscheines ist die Verwendung des
Musters gemäß der Anlage 2 zwingend vorgeschrieben. Die Rückseite kann
anstelle der vorgesehenen Verlängerung auch für Fangstatistiken oder für
besondere Bedingungen (Gewässerordnung, Mindestmaße, Fangbeschränkungen usw.)
benutzt werden.
(3) Stellt ein Fischereiberechtigter Erlaubnisscheine nach Absatz 1 aus, hat er
hierüber Listen nach dem Muster der Anlage 3 zu führen. (Anlage 3)
(4) Für Erlaubnisscheine mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 4 Wochen
genügt der Nachweis der nummerierten Erlaubnisscheindurchschriften.
§ 24
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Dienstangehörigen und die mit
Berechtigungsnachweis versehenen Beauftragten der Landesanstalt für Fischerei
im Rahmen wissenschaftlicher und fischereiwirtschaftlicher Untersuchungen von
den Beschränkungen in folgenden Paragraphen ausgenommen: 1, 2, 3, 4, 6, 9, 11,
12, 13, 16 und 18. Vor Durchführung der Untersuchungen ist der jeweilige
Fischereiberechtigte zu informieren, soweit unaufschiebbare Maßnahmen dies in
Einzelfällen erfordern, auch nachträglich.
§ 25
Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 7 des Landesfischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Fische, Neunaugen, Krebse oder Muscheln der dort benannten
Arten dem Wasser entnimmt,
2. entgegen § 2 Fische der dort benannten Arten während der befristeten
Schonzeit dem Wasser entnimmt,
3. entgegen § 3 untermaßige Fische oder Krebse der dort benannten Arten dem
Wasser entnimmt,
4. lebend gefangene, einem Fangverbot nach den §§ 1 bis 3 unterliegende Arten
a) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht mit der gebotenen Sorgfalt oder
nicht unverzüglich in das Fanggewässer zurücksetzt oder
b) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 diese, wenn mit ihrem Eingehen gerechnet werden
muss und am Fanggewässer eine andere Beseitigung nicht vorgeschrieben ist,
nicht unverzüglich tötet oder vergräbt oder, sofern am Fanggewässer eine
andere Beseitigung vorgeschrieben ist, nicht für ihre Beseitigung nach diesen
anderweitigen Vorschriften Sorge trägt,
5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 tot angelandete, einem Fangverbot nach den
§§ 1 bis 3 unterliegende Arten verwertet,
6. entgegen § 7 Köderfische verwendet,
7. entgegen § 8 Abs. 1 die in den §§ 1 bis 3 genannten Arten als Köderfische
oder Fischköder feilbietet oder abgibt,
8. entgegen § 9 kleinere lichte Lattenweiten als 2 cm verwendet,
9. entgegen § 11 Satz 1 kleinere Maschenweiten als 2,5 cm verwendet,
10. entgegen § 12 Abs. 2 im hinteren Sackteil bei Aalhamen oder Ankerkuilen
kleinere Maschenweiten als 1,5 cm verwendet,
11. bei der Ausübung der Schokkerfischerei entgegen § 13 das Schlussnetz der
Ankerkuile in unzulässiger Stellung im Wasser hält,
12. den Fischfang mit Elektrizität
a) entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 ohne Genehmigung der unteren Fischereibehörde,
ohne Zustimmung des Fischereiberechtigten oder zu anderen als den genannten
Zwecken oder
b) ohne im Besitz eines Bedienungsscheines nach § 15 zu sein (§ 14 Abs. 1 Satz
3) ausübt,
13. entgegen § 16 zum Fischfang mit Elektrizität andere als die zugelassenen
Geräte, Anlagen oder Stromarten verwendet oder die Geräte oder Anlagen nicht
oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Abstände überprüfen lässt,
14. entgegen § 18 Abs. 1 nichteinheimische Fische, Neunaugen, Krebse oder
Muscheln oder deren Laich aussetzt, entgegen § 18 Abs. 2 Arten mit ganzjähriger
Schonzeit, die aus Gebieten außerhalb von Nordrhein-Westfalen stammen, ohne
Genehmigung der oberen Fischereibehörde aussetzt oder entgegen § 18 Abs. 3 künstlich
genetisch veränderte oder erkennbar kranke oder mit Parasiten befallene Fische
aussetzt,
15. entgegen § 22 domestiziertes Wassergeflügel ohne Zustimmung des
Fischereiberechtigten in Gewässer einlässt,
16. entgegen § 23 Abs. 1 für die Fischereierlaubnisscheine nicht die Vordrucke
nach dem Muster der Anlage 2 verwendet, entgegen § 23 Abs. 3 über die
ausgestellten Erlaubnisverträge keine Listen oder Listen, die nicht dem Muster
der Anlage 3 entsprechen, führt oder entgegen § 23 Abs. 4 bei
Erlaubnisscheinen mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als vier Wochen nicht
mindestens den Nachweis der nummerierten Erlaubnisscheindurchschriften führt.
§ 26
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
|