Angelsportverein Werne - Lippetal e. V.

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SATZUNG

des

 Angelsportvereins „Werne - Lippetal e. V."

 

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „ Angelsportverein Werne-Lippetal e.V.“ als Abkürzung: „ASV Werne-Lippetal“. Er hat seinen Sitz in Werne und ist am 23.06.1980 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lünen eingetragen worden.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Angelsports, des Umwelt-, Landschafts- und Tierschutzes, der Jugendhilfe und des öffentlichen Gesundheitswesens

Diese Zwecke werden verwirklicht durch:

1. die Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Sportfischens

2. aktive Mitarbeit in Fragen des Umwelt-, Gewässer-, Natur- und Tierschutzes

3. Hege und Pflege des Fischbestandes

4. den Einsatz für die Erhaltung natürlicher Wasserläufe, des Artenschutzes und des natürlichen Landschaftsbildes

5. entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Übungs- und Kursbetriebes.

6. Durchführung von Veranstaltungen, Versammlungen, Vorträgen, etc.

7. die Beteiligung an Kooperationen und Gemeinschaften

8. die Erstellung sowie die Unterhaltung und Instandsetzung von Fischgewässern, Freizeitgeländen, sonstigen Immobilien, Einrichtungen und im Vereinseigentum stehenden Gegenständen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und religiös neutral.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung der Einzugsermächtigung für sämtliche Beiträge und Gebühren erworben.

Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

 

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

- aktiven Mitgliedern

- passiven Mitgliedern

- Ehrenmitgliedern

1. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den üblichen Mitgliedsbeitrag leisten und sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können.

2. Passive Mitglieder sind diejenigen Mitglieder, die für das laufende Jahr die passive Mitgliedschaft und keinen Fischereierlaubnisschein des Vereins beantragt haben. Sie zahlen einen verminderten Beitrag und dürfen die Vereinsangebote nur eingeschränkt nutzen.

Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

- durch Austritt

- durch Ausschluss

- durch Tod

- durch Auflösung des Vereins

1. Der Austritt ist schriftlich bis zum 15. 11. des laufenden Jahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.

2. Ein Ausschluss kann erfolgen

- wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

- bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung.

- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens.

- wenn das Mitglied innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat.

- wenn ein Mitglied den Verein schädigt oder zu schädigen versucht.

- wenn ein Mitglied ein Fischereivergehen begangen oder dazu Beihilfe geleistet hat.

Der Ausschluss erfolgt auf begründeten Antrag eines Mitgliedes durch den geschäftsführenden Vorstand. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Einspruchs.

Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand zusammen mit dem Ehrenrat.

Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entsprungenen Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Geschäftsjahres. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten.

Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o. ä.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:

die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Ge­wässer waidgerecht zu beangeln, soweit sie aktiv sind,

alle vereinseigenen Anlagen zu benutzen,

die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und daran teilzunehmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

das Sportfischen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen aus­zuüben,

sich gegenüber Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen aus­zuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,

bei Abholung des Fischereierlaubnisscheines die Fangstatistik abzugeben.

Der Vorstand kann beim Verstoß gegen die Mitgliederpflichten oder beim Vorliegen der o.g. Ausschlussgründe auch vorläufige Regelungen treffen bzw. folgende Vertragsstrafen aussprechen:

- einstweiliges Ruhen der Vereinsrechte

- Beschränkung der Angelerlaubnis auf allen oder bestimmten Vereinsgewässern

- Verwarnungen

 

§ 8 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.

Über Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

Ferner ist der Verein berechtigt Rücklastschriftgebühren in Rechnung zu stellen.

Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu zahlen.

Von Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung erteilen, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden.

Die Beiträge und Gebühren werden zu Beginn eines jeden Jahres –im Voraus- eingezogen.

Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig und bei Anmeldung bar zu entrichten.

Über Ausnahmen zu diesen Regelungen entscheidet in Einzelfällen der Vorstand.

Näheres regelt die Beitragsordnung.

 

§ 9 Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

 

§ 10 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung

- der geschäftsführende Vorstand

          - der erweiterte Vorstand

- die Jugendversammlung

- der Jugendvorstand

- der Ehrenrat

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet.

2. Die Einberufung zur Jahreshauptversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.

3. Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung um weitere Beschlussfassungspunkte können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem 1. Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.

Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.

5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

                a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer

                          b. Entlastung des Vorstandes

                          c. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

                          d. Beschlussfassung über eingegangene Anträge

                          e. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

 

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.

Änderungen der Satzung oder des Satzungszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Erschienenen beschlossen werden.

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

8. Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

9. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12 Vorstand

1. der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:

- dem 1. Vorsitzenden

- dem 2. Vorsitzenden

- dem 1. Geschäftsführer

                    Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

- dem geschäftsführenden Vorstand

- dem 2. Geschäftsführer

- dem 1. Schriftführer

- dem 2. Schriftführer

- dem 1. Gewässerwart

- dem 2. Gewässerwart

- bis zu 3 Jugendgruppenleitern

- Bei Bedarf kann sich der erweiterte Vorstand um weitere Personen ergänzen.

3. Die Mitglieder des Vorstands gem. § 12 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt.

Ausnahmen bilden hier die Vertreter der Vereinsjugend, die von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt werden.

4. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 3 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt den Stellvertreter bis zur turnusgemäßen Neuwahl.

Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.

6. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen.

                    Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

Ferner ist er berechtigt, Abteilungen zu gründen oder zu schließen.

Der geschäftsführende Vorstand kann an allen Sitzungen der Organe und Abteilungen teilnehmen.

                    7. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

 

 

 

§ 13 Vereinsjugend

1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der vom Vorstand beschlossenen Jugendordnung.

3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.

4. Zur Förderung der Jugendgruppenarbeit wird der Jugendgruppe mindestens der von ihren Mitgliedern aufgebrachte Beitrag nach Abzug der laufenden Kosten zur Verfügung gestellt.

5. Organe der Vereinsjugend sind

                - der Jugendvorstand und

                - die Jugendversammlung

6. Näheres regelt die Jugendordnung

 

§ 14 Ehrenrat

Auf der Jahreshauptversammlung ist ein Ehrenrat zu wählen, der aus dem 1. Vorsitzenden des Vereins und 4 Mitgliedern als Beisitzer be­steht. Die Wahl erfolgt alle 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Alle Mitglieder des Ehrenrates haben gleiches Stimm­recht.

Der Ehrenrat hat die Aufgabe, bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Vorstand zu schlichten und zu vermitteln und über den Ausschluss eines Mitgliedes mit dem erweiterten Vorstand endgültig zu befinden.

 

§ 15 Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten auf der Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

Die Amtszeit beträgt 3 Jahre, wobei die Neuwahl jeweils zeitversetzt erfolgen muss. Direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Voraussetzung ist, dass 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an einen gemeinnützigen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 28.01.2007 genehmigt.