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SATZUNG
des
Angelsportvereins
„Werne - Lippetal e. V."
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „ Angelsportverein Werne-Lippetal e.V.“ als
Abkürzung: „ASV Werne-Lippetal“. Er hat seinen Sitz in Werne und ist am
23.06.1980 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lünen eingetragen worden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des
Angelsports, des Umwelt-, Landschafts- und Tierschutzes, der Jugendhilfe und des
öffentlichen Gesundheitswesens
Diese Zwecke werden verwirklicht durch:
1. die Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Sportfischens
2. aktive Mitarbeit in Fragen des Umwelt-, Gewässer-, Natur- und
Tierschutzes
3. Hege und Pflege des Fischbestandes
4. den Einsatz für die Erhaltung natürlicher Wasserläufe, des
Artenschutzes und des natürlichen Landschaftsbildes
5. entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Übungs- und
Kursbetriebes.
6. Durchführung von Veranstaltungen, Versammlungen, Vorträgen, etc.
7. die Beteiligung an Kooperationen und Gemeinschaften
8. die Erstellung sowie die Unterhaltung und Instandsetzung von
Fischgewässern, Freizeitgeländen, sonstigen Immobilien, Einrichtungen und
im Vereinseigentum stehenden Gegenständen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu
satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und religiös neutral.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung
des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den
geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung der Einzugsermächtigung für
sämtliche Beiträge und Gebühren erworben.
Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung
seines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
1. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den üblichen Mitgliedsbeitrag
leisten und sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden
Ordnungen nutzen können.
2. Passive Mitglieder sind diejenigen Mitglieder, die für das laufende
Jahr die passive Mitgliedschaft und keinen Fischereierlaubnisschein des
Vereins beantragt haben. Sie zahlen einen verminderten Beitrag und dürfen die
Vereinsangebote nur eingeschränkt nutzen.
Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können
vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- durch Tod
- durch Auflösung des Vereins
1. Der Austritt ist schriftlich bis
zum 15. 11. des laufenden Jahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu
erklären.
2. Ein Ausschluss kann erfolgen
- wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
- bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die
Satzung.
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die
Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens.
- wenn das Mitglied innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass
zu Streit und Unfrieden gegeben hat.
- wenn ein Mitglied den Verein schädigt oder zu
schädigen versucht.
- wenn ein Mitglied ein Fischereivergehen begangen
oder dazu Beihilfe geleistet hat.
Der Ausschluss erfolgt auf begründeten Antrag eines Mitgliedes durch den
geschäftsführenden Vorstand. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich
unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des
Einspruchs.
Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim
geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der
erweiterte Vorstand zusammen mit dem Ehrenrat.
Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft
erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entsprungenen Rechte. Die
Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Geschäftsjahres.
Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig
abzugelten.
Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.
ä.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu
beangeln, soweit sie aktiv sind,
alle vereinseigenen Anlagen zu benutzen,
die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und daran teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
das Sportfischen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der
festgelegten Bedingungen auszuüben,
sich gegenüber Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen
auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
bei Abholung des Fischereierlaubnisscheines die Fangstatistik abzugeben.
Der Vorstand kann beim Verstoß gegen die Mitgliederpflichten oder beim
Vorliegen der o.g. Ausschlussgründe auch vorläufige Regelungen treffen bzw.
folgende Vertragsstrafen aussprechen:
- einstweiliges Ruhen der Vereinsrechte
- Beschränkung der Angelerlaubnis auf allen oder
bestimmten Vereinsgewässern
- Verwarnungen
§ 8 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich
können Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und
Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.
Über Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
Ferner ist der Verein berechtigt Rücklastschriftgebühren in Rechnung zu
stellen.
Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem
Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten
sind zusätzlich zu zahlen.
Von Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung erteilen, kann eine Gebühr
für Rechnungsstellung gefordert werden.
Die Beiträge und Gebühren werden zu Beginn eines jeden Jahres –im Voraus-
eingezogen.
Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft
fällig und bei Anmeldung bar zu entrichten.
Über Ausnahmen zu diesen Regelungen entscheidet in Einzelfällen der
Vorstand.
Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 9 Haftung
Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der
Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des
Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein
erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch
bestehende Versicherungen gedeckt sind. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
§ 10 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der
erweiterte Vorstand
- die Jugendversammlung
- der Jugendvorstand
- der Ehrenrat
§ 11 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist
mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung
wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet.
2. Die Einberufung zur Jahreshauptversammlungen erfolgt durch
schriftliche Einladung mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin
durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist
gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
3. Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung um weitere
Beschlussfassungspunkte können von allen stimmberechtigten Mitgliedern
gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem 1.
Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich
unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können
nicht berücksichtigt werden.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom
geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss
einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten
Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe
beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.
Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann
innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe,
die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt
wiedergegeben werden.
5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
b. Entlastung des Vorstandes
c. Wahl und Abwahl
des Vorstandes und der Kassenprüfer
d. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
e. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher
Mehrheit der Erschienenen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt
werden, so gilt er als abgelehnt.
Änderungen der Satzung oder des Satzungszwecks können nur mit einer
Mehrheit von 2/3 der Erschienenen beschlossen werden.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist
durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen
Stimmberechtigten verlangt wird.
8. Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der
Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar ist es mit Vollendung des 18.
Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung
aktives und passives Wahlrecht. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine
Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
9. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
1. der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem 1. Geschäftsführer
Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich gemeinsam.
2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand
- dem 2. Geschäftsführer
- dem 1. Schriftführer
- dem 2. Schriftführer
- dem 1. Gewässerwart
- dem 2. Gewässerwart
- bis zu 3 Jugendgruppenleitern
- Bei Bedarf kann sich der erweiterte Vorstand um
weitere Personen ergänzen.
3. Die Mitglieder des Vorstands gem. § 12 der Satzung werden einzeln durch
die Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt.
Ausnahmen bilden hier die Vertreter der Vereinsjugend, die von der
Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt werden.
4. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl
im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 3 Jahre nach Beginn
der Amtszeit stattfindet.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so
bestellt der Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur
nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung
wählt den Stellvertreter bis zur turnusgemäßen Neuwahl.
Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann
ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.
6. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er
ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne
Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und
diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben
delegieren und Ordnungen erlassen.
Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
Ferner ist er berechtigt, Abteilungen zu gründen oder zu schließen.
Der geschäftsführende Vorstand kann an allen Sitzungen der Organe und
Abteilungen teilnehmen.
7. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich
wahr.
§ 13 Vereinsjugend
1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres.
2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der vom Vorstand
beschlossenen Jugendordnung.
3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des
Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden
Mittel.
4. Zur Förderung der Jugendgruppenarbeit wird der Jugendgruppe mindestens
der von ihren Mitgliedern aufgebrachte Beitrag nach Abzug der laufenden Kosten
zur Verfügung gestellt.
5. Organe der Vereinsjugend sind
- der
Jugendvorstand und
- die
Jugendversammlung
6. Näheres regelt die Jugendordnung
§ 14 Ehrenrat
Auf der Jahreshauptversammlung ist ein Ehrenrat zu wählen, der aus dem 1.
Vorsitzenden des Vereins und 4 Mitgliedern als Beisitzer besteht. Die Wahl
erfolgt alle 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Alle Mitglieder des Ehrenrates haben gleiches Stimmrecht.
Der Ehrenrat hat die Aufgabe, bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und
Vorstand zu schlichten und zu vermitteln und über den Ausschluss eines
Mitgliedes mit dem erweiterten Vorstand endgültig zu befinden.
§ 15 Kassenprüfer
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der
Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer
erstatten auf der Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
Die Amtszeit beträgt 3 Jahre, wobei die Neuwahl jeweils zeitversetzt
erfolgen muss. Direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Voraussetzung ist, dass 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
zustimmen.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Beendigung der Liquidation
vorhandene Vereinsvermögen an einen gemeinnützigen e.V., der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts
ausgeführt werden.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 28.01.2007
genehmigt. |