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Landesfischereigesetz NRW
Das Landesfischereigesetz
Stand 22. Juni 1994
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in stehenden und fließenden
Gewässern. Wasserrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Stehende Gewässer sind Wasseransammlungen ohne ständigen, natürlichen und
oberirdischen Abfluss. Talsperren und Schifffahrtskanäle gelten als stehende
Gewässer. Alle anderen Gewässer sind fließende Gewässer.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen zur Fischzucht oder
Fischhaltung, sofern sie
1. gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben,
abgesperrt sind,
2. dauernd bewirtschaftet,
3. regelmäßig abgelassen und
4. nicht angelfischereilich genutzt werden.
(4) Privatgewässer sind stehende Gewässer, die gegen jeden Fischwechsel
abgesperrt sind, an denen Alleineigentum, Eigentum zur gesamten Hand oder
Miteigentum besteht und die
a) zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehören oder
b) nicht größer als 0,5 Hektar sind.
Das gleiche gilt für Teiche, die in Verbindung mit fließenden Gewässern
stehen.
(5) Auf Privatgewässer und ihnen gleichgestellte Gewässer (§ 2) finden nur §
31 für den Fischfang mit der Handangel sowie die §§ 39 und 40 Abs. 1
Anwendung.
§ 2 Gleichstellung von stehenden Gewässern mit Privatgewässern
Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag des Inhabers des Fischereirechts
für einen bestimmten Zeitraum stehende Gewässer Privatgewässern
gleichstellen. Dem Antrag darf nur aus Gründen des öffentlichen Interesses
entsprochen werden. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§ 3 Inhalt des Fischereirechts, Hegepflicht
(1) Das Fischereirecht gibt die Befugnis, in einem Gewässer Fische,
Neunaugen, zehnfüßige Krebse und Muscheln (Fische) zu hegen, zu fangen und
sich anzueignen.
(2) Das Fischereirecht umfasst die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit
des Gewässers entsprechenden artenreichen heimischen Fischbestand zu erhalten
und zu hegen. Künstlicher Besatz ist in der Regel nur zulässig
a) zum Ausgleich bei beeinträchtigter natürlicher Fortpflanzung einer
Fischart,
b) zur Wiederansiedlung ursprünglich heimischer Fischarten,
c) nach Fischsterben,
d) zum Ersatzbesatz in neu geschaffenen Gewässern,
e) in den Fällen der §§ 40 Abs. 2 und 45 Abs. 3.
Soweit ein Gewässer nicht nur fischereilich genutzt wird, sind die anderen
Nutzungsarten angemessen zu berücksichtigen.
(3) Liegt ein nach § 30 a verbindlicher Hegeplan vor, so ist das Fischereirecht
nur nach Maßgabe dieses Planes auszuüben.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 2 kann auf Antrag des Fischereiberechtigten
von der oberen Fischereibehörde ausgesetzt werden, solange
a) die Ausübung der Fischerei aufgrund einer behördlichen Maßnahme nicht
möglich ist oder
b) der Fischereiberechtigte den Nachweis führt, dass die Erfüllung der
Hegepflicht für ihn eine unbillige Härte darstellt, weil eine Nutzung des
Fischereirechts nach §13 trotz wiederholten Versuchs nicht möglich ist.
(5) Die Fischereibehörde kann durch ordnungsbehördliche Verordnung bestimmen,
dass die Fischerei in und an Gewässern, die Teil einer der Öffentlichkeit
zugänglichen Anlage sind oder an eine solche Anlage angrenzen, nicht oder nur
zu bestimmten Zeiten ausgeübt werden darf wenn und soweit dies im Interesse der
Erholung suchenden Bevölkerung liegt.
§ 4 Inhaber des Fischereirechts
Das Fischereirecht steht vorbehaltlich des § 5 dem Eigentümer des
Gewässergrundstücks zu; es ist untrennbar mit dem Eigentum am
Gewässergrundstück verbunden.
§ 5 Aufrechterhaltung selbständiger Fischereirechte
(1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks
zustehen (selbständige Fischereirechte), bleiben aufrechterhalten, soweit sie
bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Wasserbuch oder im Grundbuch eingetragen
sind.
(2) Im Gebiet des ehemaligen Landes Lippe bestehende selbständige
Fischereirechte erlöschen mit Ablauf des 30. Dezember 1975, wenn sie nicht bis
zu diesem Zeitpunkt im Wasserbuch eingetragen sind.
§ 6 Selbständige Fischereirechte und Gewässereigentum
(1) Ein selbständiges Fischereirecht gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
an als ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Sein Rang bestimmt sich
nach der Zeit der Entstehung. Es braucht, um gegenüber dem öffentlichen
Glauben des Grundbuchs wirksam zu sein, nicht eingetragen zu werden. Der
Berechtigte oder der Eigentümer des belasteten Grundstücks kann jedoch die
Eintragung beantragen.
(2) Auf ein Recht im Sinne des Absatzes 1 ist §1004 des Bürgerlichen
Gesetzbuches anzuwenden.
§ 7 Selbständige Fischereirechte bei Veränderungen fließender Gewässer
Verändert ein Gewässer infolge natürlicher Ereignisse oder künstlicher
Eingriffe sein Bett, so erlischt ein selbständiges Fischereirecht. Beruht die
Veränderung des Bettes auf einem künstlichen Eingriff, so ist der dem
Berechtigten entstehende Schaden auszugleichen. Diese Verpflichtung zum
Ausgleich obliegt dem Träger der Maßnahme.
§ 8 Übertragung von nicht beschränkten selbständigen Fischereirechten
(1) Ein nicht beschränktes selbständiges Fischereirecht kann nur ungeteilt
übertragen werden, es sei denn, die Übertragung erfolgt an den Eigentümer des
belasteten Gewässergrundstücks. Der Vertrag bedarf der notariellen
Beurkundung. Das gleiche gilt für einen Vertrag, durch den der Berechtigte sich
zur Übertragung des Fischereirechts verpflichtet.
(2) Ein nicht beschränktes selbständiges Fischereirecht das neben anderen
nicht beschränkten selbständigen Fischereirechten an denselben
Gewässergrundstücken besteht, kann nur auf den Eigentümer des
Gewässergrundstücks oder auf einen Inhaber eines nicht beschränkten
selbständigen Fischereirechts an diesem Gewässergrundstück übertragen
werden. Eine Erbengemeinschaft kann ein solches Recht auch auf einen Miterben
übertragen.
(3) Ist das Fischereirecht mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück als dem
Gewässergrundstück verbunden und ist dieses Grundstück mit dem Recht eines
Dritten belastet, so kann das Fischereirecht nur mit Zustimmung des Dritten
übertragen werden, wenn dessen Recht berührt wird; die Zustimmungserklärung
bedarf der öffentlichen Beglaubigung.
(4) Mit dem Fischereirecht verbundene Nebenrechte oder Verpflichtungen gehen auf
den Erwerber über.
§ 9 Übertragung von beschränkten selbständigen Fischereirechten
Ist ein selbständiges Fischereirecht auf das Hegen, Fangen oder Aneignen
nur einzelner im § 3 Abs. 1 aufgeführter Fische, auf die Benutzung bestimmter
Fangmittel, auf Zeit oder für den häuslichen Gebrauch oder in anderer Hinsicht
beschränkt, so kann es durch Vertrag nur auf den Eigentümer des belasteten
Gewässergrundstücks oder auf den Inhaber eines nicht beschränkten
selbständigen Fischereirechts an demselben Gewässergrundstück und nur
ungeteilt übertragen werden.
§ 10 Mit dem Eigentum an einem Grundstück verbundene selbständige
Fischereirechte
(1) Die §§ 8 und 9 gelten nicht, wenn ein mit dem Eigentum an einem
Grundstück verbundenes selbständiges Fischereirecht zusammen mit dem
Grundstück übertragen wird.
(2) Bei der Teilung eines Grundstücks kann ein mit dem Grundstück verbundenes
selbständiges Fischereirecht nur ungeteilt auf ein durch die Teilung
entstandenes Grundstück übertragen werden. Die Übertragung des selbständigen
Fischereirechts bedarf der notariellen Beurkundung.
(3) Enthält ein Vertrag über die Teilung eines Grundstücks keine Vereinbarung
über das selbständige Fischereirecht, so erlischt das Recht.
§ 11 Vereinigung von Fischereirechten
Wird ein selbständiges Fischereirecht auf den Eigentümer des
Gewässergrundstücks übertragen oder vereinigt sich ein beschränktes
Fischereirecht mit einem nicht beschränkten Fischereirecht, so erlischt es als
besonderes Recht. Ist das Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so
erlischt es nur, wenn dieser der Veränderung in öffentlich beglaubigter Form
zustimmt.
§ 12 Ausübung des Fischereirechts
(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann einem anderen durch Vertrag in
vollem Umfang (Fischereipachtvertrag) oder unter Beschränkung auf den Fischfang
(Fischereierlaubnisvertrag) übertragen werden, soweit eine Übertragung nicht
ausgeschlossen ist. Die Rechte aus einem Fischereierlaubnisvertrag dürfen erst
nach Erteilung eines Erlaubnisscheins ausgeübt werden.
(2) Der Fischereipachtvertrag gibt die Befugnis zum Abschluss von
Fischereierlaubnisverträgen.
§ 12 a Ruhen der Fischerei
(1) In künstlichen stehenden Gewässern mit Ausnahme von Privatgewässern
nach § 1 Abs. 4 sind während ihrer Entstehung alle im Hinblick auf eine
spätere fischereiliche Nutzung gerichteten Maßnahmen verboten, die geeignet
sind, den Fischbestand zu verändern. Das gleiche gilt während der ersten drei
Jahre nach ihrer Entstehung. In dieser Zeit ruht auch die Ausübung des
Fischereirechts (§ 12).
(2) Ist ein stehendes Gewässer aufgrund einer behördlichen Zulassung
hergestellt worden, mit der die Verpflichtung zur Herrichtung verbunden worden
ist, beginnen die in Absatz 1 Sätze 2 und 3 genannten Fristen für das Ruhen
der Fischerei mit der Abnahme der Herrichtungsmaßnahmen durch die zuständige
Behörde. In den übrigen Fällen beginnen die Fristen mit der Entstehung des
Gewässers. Wird ein Gewässer in zeitlich und räumlich festgelegten
Teilabschnitten hergestellt, so gelten die Fristen für den jeweiligen
Teilabschnitt.
(3) Die obere Fischereibehörde kann abweichend von Absatz 1 Sätze 2 und 3 im
Benehmen mit der für die Zulassung des Gewässerbaus zuständigen Stelle eine
beschränkte Ausübung des Fischereirechts zulassen, sofern dies im
öffentlichen Interesse liegt.
§ 13 Nutzung von Fischereirechten
Fischereirechte sind ausschließlich durch Abschluss von Fischereipacht-
oder Fischereierlaubnisverträgen zu nutzen.
§ 14 Fischereipachtvertrag
(1) Abschluss und Änderungen eines Fischereipachtvertrages bedürfen der
Schriftform. Die Pachtzeit muss mindestens zwölf Jahre betragen; die
Fischereibehörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten hiervon Ausnahmen
zulassen.
(2) Verträge, die gegen Absatz 1 verstoßen, sind nichtig.
(3) Auf den Fischereipachtvertrag finden die Vorschriften der §§ 571 bis 579,
1056 und 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.
§ 15 Genehmigungspflicht für Fischereipachtverträge
(1) Der Abschluss und die Änderung von Fischereipachtverträgen bedürfen
der Genehmigung durch die Fischereibehörde, es sei denn, der Pächter ist
Berufsfischer. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Fischereibehörde
nicht innerhalb von vier Monaten eine Entscheidung getroffen hat.
(2) Der Verpächter ist verpflichtet, den Abschluss und die Änderung eines
Fischereipachtvertrages der Fischereibehörde innerhalb eines Monats nach
Abschluss des Vertrages anzuzeigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes bestehende Pachtverträge keine Anwendung, es sei denn, sie werden
geändert.
§ 16 Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen
(1) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Erhaltung eines
angemessenen Fischbestandes sichergestellt ist oder der Pächter nicht die
Gewähr für eine ordnungsgemäße Hege bietet.
(2) Die Erfüllung der Erfordernisse des Absatzes 1 soll durch Nebenbestimmungen
sichergestellt werden.
(3) Durch Auflagen ist ferner sicherzustellen, dass der Pächter
Fischereierlaubnisverträge in angemessener Zahl abschließt, wobei keine
Gegenleistung gefordert werden darf, die in einem Missverhältnis zum
Verkehrswert des übertragenen Rechts steht.
§ 17 Fischereierlaubnisverträge
(1) Wird ein Fischereirecht durch den Abschluss von
Fischereierlaubnisverträgen genutzt, so sind Verträge in angemessener Zahl
abzuschließen, wobei keine Gegenleistung gefordert werden darf, die in einem
Missverhältnis zum Verkehrswert des übertragenen Rechts steht. Der
Fischereiberechtigte ist verpflichtet, auf Verlangen der Fischereibehörde
innerhalb einer bestimmten Frist über die Fischereierlaubnisverträge,
insbesondere deren Zahl Auskunft zu erteilen. Die Fischereibehörde kann
anordnen, in welcher Zahl Fischereierlaubnisverträge abzuschließen sind. Den
Anordnungen ist der Fischbestand zugrunde zu legen. Will ein
Fischereiberechtigter an einem stehenden Gewässer die Fischerei auch selbst
ausüben, so ist dies bei der Anordnung über die angemessene Zahl der
abzuschließenden Erlaubnisverträge zu berücksichtigen.
(2) Ein Fischereierlaubnisvertrag darf nur mit Personen abgeschlossen werden,
die Inhaber eines Fischereischeins sind.
§ 18 Fischereiausübung in blind endenden Gewässern
(1) Steht ein fließendes Gewässer in Verbindung mit einem blind endenden
Gewässer, so kann der im fließenden Gewässer an der Verbindungsstelle oder
der in dem blind endenden Gewässer Fischereiausübungsberechtigte dieses gegen
den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, nur mit
Genehmigung der oberen Fischereibehörde absperren. Die Genehmigung darf nur
erteilt werden, wenn fischereibiologische Gründe nicht entgegenstehen. Solange
das blind endende Gewässer nicht abgesperrt ist, ist ausschließlich der im
fließenden Gewässer zur Fischerei berechtigte befugt, die Fischerei im blind
endenden Gewässer auszuüben. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig; sie
bedürfen der Schriftform.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 steht dem sonst
Fischereiausübungsberechtigten gegen den Fischereiausübungsberechtigten im
fließenden Gewässer ein Ausgleichsanspruch zu.
§ 19 Fischfang an überfluteten Grundstücken
(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so ist der
Fischereiausübungsberechtigte befugt, auf den überfluteten Grundstücken auf
eigene Gefahr zu fischen. Von der Befischung sind überflutete fremde
Fischgewässer, Hofräume, gewerbliche Anlagen und eingefriedete Grundstücke
ausgeschlossen. Eingezäunte Viehweiden gelten insoweit nicht als eingefriedete
Grundstücke.
(2) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen
auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind
unzulässig.
(3) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte überfluteter Grundstücke sind nicht
befugt, auf diesen Grundstücken zu fischen. Fische, die in Gräben oder anderen
Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern stehen,
zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb einer
Woche nach Rücktritt des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist steht
dieses Recht dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu.
(4) Bei der Ausübung der Fischerei nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2
entstandene Nachteile sind auszugleichen.
§ 20 Zugang zu Gewässern
(1) Fischereiausübungsberechtigte und ihre Helfer sind befugt, an das
Wasser angrenzende Ufer, Inseln, Anlandungen, Schifffahrtsanlagen sowie
Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung
der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit
öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Entstandene Nachteile
hat der Fischereiausübungsberechtige auszugleichen.
(2) Kann ein Fischereiausübungsberechtigter ein Gewässer oder ein
überflutetes Grundstück nicht über einen öffentlichen Weg oder nur über
einen unzumutbaren Umweg erreichen, so ist er nach Abschluss einer Vereinbarung
mit dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten befugt, auf eigene Gefahr
Grundstücke zu betreten. Ist der Fischereiberechtigte Eigentümer oder
Nutzungsberechtigter des Ufergrundstücks oder der Grundstücke, über die der
Zugang zum Gewässer führt, so gilt die Erlaubnis zum Betreten dieser
Grundstücke mit dem Abschluss eines Fischereipachtvertrages oder eines
Fischereierlaubnisvertrages, auch wenn er mit dem Fischereipächter
abgeschlossen worden ist, als erteilt. Das gleiche gilt, wenn ein
Fischereiberechtigter Mitglied einer Fischereigenossenschaft ist und der
Fischereipachtvertrag oder der Fischereierlaubnisvertrag mit der
Fischereigenossenschaft geschlossen worden ist. Entstandene Nachteile sind
auszugleichen. Zum Ausgleich sind gegenüber dem Grundstückseigentümer oder
dem Nutzungsberechtigten der Pächter und, soweit ein Pachtvertrag nicht
abgeschlossen ist, der sonstige Fischereiausübungsberechtigte verpflichtet.
(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 nicht zustande, so ist die
Fischereibehörde auf Antrag verpflichtet, auf eine gütliche Einigung zwischen
dem Fischereiberechtigten, dem Fischereiausübungsberechtigten und dem
Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten der Grundstücke hinzuwirken. Kann
eine Vereinbarung nicht herbeigeführt werden, so legt die Fischereibehörde den
Zugangsweg fest.
(4) Die Befugnis nach Absatz 2 Satz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum
unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und
gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen.
(5) Die Fischereibehörde kann das Betreten von Uferflächen und Anlagen in und
an Gewässern einschränken oder verbieten, soweit dies zum Schutz der Anlagen
oder zur Abwehr von Gefahren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
bedroht wird, erforderlich ist.
§ 21 Gemeinschaftlicher Fischereibezirk Abrundung von Fischereibezirken
(1) Im Gebiet einer Gemeinde bilden alle Fischereirechte an fließenden
Gewässern einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk.
(2) Benachbarte gemeinschaftliche Fischereibezirke oder Teile von ihnen können
durch die Fischereibehörde von Amts wegen oder auf Antrag eines
Fischereiberechtigten zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk
zusammengeschlossen werden, wenn dies der Erhaltung eines angemessenen
Fischbestandes und einer sinnvollen Hege dienlich ist.
(3) Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehender
gemeinschaftlicher Fischereibezirk gilt als Fischereibezirk im Sinne des
Absatzes 1.
§ 22 Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereiberechtigten, deren Fischereirechte zu einem
gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehören, bilden eine
Fischereigenossenschaft. Die Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts. Sie gilt hinsichtlich der Wahrnehmung der Fischereirechte
als Fischereiberechtigte.
(2) Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten bestimmt sich nach dem
Wert der Fischereirechte. Die Genossenschaftsversammlung kann mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der Mitglieder einen anderen Maßstab bestimmen.
(3) Die Fischereigenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen. Aus
dem Mitgliederverzeichnis müssen der Anteil und der Umfang des Stimmrechts der
Mitglieder hervorgehen.
(4) Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende
Fischereigenossenschaft gilt als Genossenschaft im Sinne des Absatzes 1. Ihre
Satzung ist innerhalb eines Jahres den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen.
§ 23 Bestehende Verträge
(1) Bestehende Verträge über die Ausübung eines Fischereirechts treten
sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft, soweit das
Vertragsverhältnis nicht vorher endet.
(2) Absatz 1 gilt nicht für bestehende Verträge, die nach der Feststellung der
Fischereibehörde den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und der §§ 13 und 15
Rechnung tragen.
§ 24 Entschädigungen
(1) Stellt eine Regelung nach den §§ 21 bis 23 eine Enteignung dar und
entstehen dadurch einem Berechtigten Nachteile, so ist er zu entschädigen. Die
Entschädigung hat bei vorzeitigem Außerkrafttreten von Verträgen über die
Ausübung von Fischereirechten an stehenden Gewässern der Fischereiberechtigte,
im übrigen die Fischereigenossenschaft zu leisten.
(2) Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist anzuwenden.
§ 25 Satzung der Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereigenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben. In der
Satzung sind die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft im Rahmen dieses
Gesetzes zu regeln.
(2) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über:
1. Name und Sitz der Genossenschaft,
2. das Gebiet der Genossenschaft,
3. die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung der Werte der
einzelnen Fischereirechte,
4. die Voraussetzungen, unter denen eine Umlage erhoben werden kann,
5. das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung,
6. die Aufgaben der Genossenschaftsversammlung, des Vorstandes und des
Vorsitzenden,
7. die Form für Bekanntmachungen der Genossenschaft
(3) Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die
Fischereibehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung oder
Änderungen den Vorschriften dieses Gesetzes oder anderen gesetzlichen
Vorschriften nicht widersprechen.
(4) Die Fischereigenossenschaft hat die genehmigte Satzung öffentlich
auszulegen, sie hat die Genehmigung sowie Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich
bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.
§ 26 Organe
Organe der Fischereigenossenschaft sind die Genossenschaftsversammlung und
der Vorstand.
§ 27 Genossenschaftsversammlung
(1) Die Genossenschaftsversammlung beschließt die Satzung; sie wählt den
Vorstand sowie dessen Vorsitzenden und nimmt die ihr durch die Satzung
zugewiesenen Aufgaben wahr.
(2) Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Im übrigen richtet sich das
Stimmrecht nach dem Wert des Fischereirechts. Beschlüsse der
Fischereigenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und
vertretenen Genossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung
vertretenen Werte der Fischereirechte.
(3) Zur Teilnahme an der Genossenschaftsversammlung sind die Mitglieder
berechtigt Sie können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Ein
Bevollmächtigter darf nicht mehr als zwei Fünftel aller Stimmen vertreten. Die
Vollmacht bedarf der Schriftform.
(4) Die Satzung oder eine Änderung der Satzung sind von der
Genossenschaftsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen
der Mitglieder zu beschließen. Konnte die Genossenschaftsversammlung die
Satzung oder eine Satzungsänderung deswegen nicht beschließen, weil die
erforderliche Mehrheit nicht anwesend oder vertreten war, so kann innerhalb
eines Monats eine weitere Genossenschaftsversammlung einberufen werden, die
über die Satzungsänderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der
anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschließt
(5) Den Vorsitz in der Genossenschaftsversammlung führt der Vorsitzende des
Vorstandes. Die Genossenschaftsversammlung ist mindestens alle zwei Jahre
einzuberufen. Sie muß einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Viertel
der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die
Aufsichtsbehörde kann die Einberufung der Genossenschaftsversammlung anordnen,
wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 28 Vorstand
(1) Der Vorstand der Fischereigenossenschaft besteht aus dem Vorsitzenden
und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Ist wegen der geringen Mitgliederzahl
einer Fischereigenossenschaft ein mehrköpfiger Vorstand zweckmäßig, so kann
die Satzung festlegen, dass der Vorstand aus einem Mitglied besteht (Vorsteher).
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der
Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung die
übrige Verwaltung der Fischereigenossenschaft und vertritt die
Fischereigenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Die Satzung kann für die Mitglieder des Vorstandes eine angemessene
Aufwandsentschädigung vorsehen.
§ 29 Konstituierung der Genossenschaft
(1) Solange ein Vorstand nicht gewählt ist, werden die Geschäfte des
Genossenschaftsvorstandes von dem Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde
wahrgenommen. Dieser ist verpflichtet, spätestens innerhalb eines Jahres nach
Entstehung des gemeinschaftlichen Fischereibezirks eine
Genossenschaftsversammlung einzuberufen. Die Einladung zu der
Genossenschaftsversammlung ist den bekannten Mitgliedern der Genossenschaft nach
den Vorschriften des Landeszustellungsgesetzes mindestens drei Wochen vor dem
Termin der Versammlung zuzustellen. Mit der Einladung ist eine Aufstellung der
bekannten Mitglieder der Genossenschaft und der nach § 22 Abs. 2 berechneten
Stimmrechte sowie ein Satzungsentwurf zu übersenden. Die beabsichtigte
Genossenschaftsversammlung ist von der Gemeinde ortsüblich öffentlich bekannt
zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass das
Mitgliederverzeichnis und der Satzungsentwurf während drei Wochen bei der
Gemeinde offenliegen.
(2) Beschließt eine Fischereigenossenschaft nicht innerhalb eines Jahres nach
ihrer Entstehung eine Satzung, so setzt die Aufsichtsbehörde die Satzung fest.
Die festgesetzte Satzung ist in der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen.
§ 30 Aufsicht über die Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereigenossenschaft unterliegt der Aufsicht des Staates.
(2) Hat die Fischereigenossenschaft ihren Sitz im Gebiet eines Kreises, so ist
Aufsichtsbehörde der Oberkreisdirektor als untere staatliche
Verwaltungsbehörde (§ 48 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1969 – GV. NW. S. 670 -). Hat die
Fischereigenossenschaft ihren Sitz im Gebiet einer kreisfreien Stadt, so ist
Aufsichtsbehörde die kreisfreie Stadt.
(3) Obere Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung.
(4) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft.
§ 30 a Hegeplan
(1) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung Landwirtschaft wird
ermächtigt, nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und
Naturschutz des Landtags durch Rechtsverordnung Gewässer oder Gewässersysteme
mit besonderer fischereilicher und ökologischer Bedeutung zu bestimmen, für
die die die Fischereiberechtigten Hegepläne aufzustellen haben. Die
Fischereiberechtigten können von der obersten Fischereibehörde die Erstattung
der Kosten für die Aufstellung der Hegepläne nach Satz 1 in angemessener Höhe
aus dem Aufkommen der Fischereiabgabe (§ 36 Abs. 2) verlangen. Wird innerhalb
der in Absatz 5 vorgeschriebenen Frist kein genehmigungsfähiger Hegeplan nach
Satz 1 vorgelegt, so kann die obere Fischereibehörde nach erfolgloser
Fristsetzung von einem weiteren Monat den Hegeplan anstellen.
(2) Für alle übrigen Gewässer können die Fischereiberechtigten Hegepläne
aufstellen. Steht an einem stehenden Gewässer mehreren Berechtigen ein
Fischereirecht zu, so ist nur ein gemeinsamer Hegeplan zulässig.
(3) Im Hegeplan sind der Bedeutung des Gewässers angemessene Bestimmungen zu
treffen über:
1. Maßnahmen zur Ermittlung des Gewässerzustandes und zur Ermittlung des
Fischbestandes,
2. Maßnahmen zur Erhaltung des Fischbestandes und zum Fischbesatz,
3. Das Ausmaß des Fischfangs aufgrund der natürlichen Nahrungsgrundlage und
des Fischaufkommens,
4. Die statistische Erfassung der Fänge und des Besatzes,
5. Maßnahmen zur Selbstüberwachung der Durchführung des Hegeplanes.
Hegepläne angrenzender Fischereibezirke sollen aufeinander abgestimmt werden.
(4) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Landwirtschaft, Forsten und
Naturschutz des Landtags und nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen
durch Rechtsverordnung die Form und den Mindestinhalt der Hegepläne
festzulegen.
(5) Der Hegeplan wird in der Regel für eine Geltungsdauer von drei
Kalenderjahren aufgestellt und ist spätestens vier Monate vor Beginn seiner
Laufzeit der unteren Fischereibehörde vorzulegen. Die Geltungsdauer kann mit
Zustimmung der für die Genehmigung zuständigen Fischereibehörde geändert
werden, wenn dies fischereibiologisch begründet ist.
(6) Der Hegeplan bedarf der behördlichen Genehmigung. Zuständig für die
Erteilung der Genehmigung eines Hegeplanes nach Absatz 1 ist die obere
Fischereibehörde. Für die Genehmigung eines Hegeplanes nach Absatz 2 ist die
untere Fischereibehörde zuständig.
(7) Die nach Absatz 6 zuständige Fischereibehörde entscheidet über die
Genehmigung des Hegeplanes nach Anhörung des Fischereiverbandes
Nordrhein-Westfalen e.V.
(8) Der Hegeplan ist zu genehmigen, wenn die geplanten Maßnahmen geeignet sind,
den Fischbestand im Sinne von § 3 Abs. 2 zu erhalten und eine ordnungsgemäße
fischereiliche Nutzung zu sichern. Liegen die Voraussetzungen für eine
Genehmigung nach Satz 1 nicht vor, so kann die nach Absatz 6 zuständige
Fischereibehörde eine Überarbeitung des Hegeplanes verlangen.
§ 31 Fischerprüfung
(1) Wer die Fischerei ausübt, muss, unbeschadet des Absatzes 2 Inhaber
eines Fischereischeins sein, diesen bei sich führen und auf Verlangen den
Polizeivollzugsbeamten, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden und den
Fischereiaufsehern (§ 54) zur Prüfung aushändigen.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich
a) für Personen, die einen Fischereiberechtigten, einen Fischereipächter oder
einen von diesen beauftragten Inhaber eins Fischereischeines bei der Ausübung
des Fischfangs unterstützen, es sei denn, sie üben den Fischfang mit der
Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen aus,
b) für den Eigentümer von Privatgewässern.
(3) Der Fischereischein darf nur Personen erteilt werden, die eine
Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben. Dies gilt nicht für
a) beruflich ausgebildete Fischer und Fischzüchter sowie für Personen, die
hierzu ausgebildet werden,
b) Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind,
c) Personen, denen innerhalb von drei Jahren vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ein Fischereischein erteilt worden ist,
d) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine von einem
Fischereiverband durchgeführte Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben,
e) Personen, die bis zum 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zur Bundesrepublik
Deutschland die vom dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von
Raubfischen erworben haben,
f) Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren
Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats-
oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind,
g) die Erteilung von Jugendfischereischeinen.
(4) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dort geltenden
gesetzlichen Vorschriften abgelegte Fischerprüfungen werden anerkannt, soweit
der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt der Prüfung seinen ständigen Wohnsitz
nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte.
(5) Personen, die nicht oder nicht länger als ein Jahr für einen Aufenthalt im
Geltungsbereich des Grundgesetzes gemeldet sind, kann auch ohne Fischerprüfung
ein Jahresfischereischein erteilt werden, wenn sie in anderer Weise die für die
Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse nachweisen.
(6) Bei der Fischerprüfung sind ausreichende Kenntnisse über die Fische, über
Fanggeräte und deren Gebrauch, über die Behandlung gefangener Fische und die
fischereirechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen.
(7) Ein in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter
Fischereischein gilt auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes, soweit der Inhaber
in diesem anderen Land seinen ständigen Wohnsitz hat oder zum Zeitpunkt der
Erteilung des Fischereischeins hatte.
(8) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft erlässt nach
Beratung mit dem Ausschluss für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des
Landtags durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Fischerprüfung
§ 32 Jugendfischereischein
(1) Personen, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr
vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt
werden, es sei denn, sie haben die Fischerprüfung abgelegt und das vierzehnte
Lebensjahr vollendet
(2) Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in
Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeines. Der Fischereibehörde kann
für Personen, die als Berufsfischer ausgebildet werden, Ausnahmen zulassen.
(3) Der Jugendfischereischein ist als solcher zu kennzeichnen und darf nur als
Jahresfischereischein ausgestellt werden.
§ 33 Versagungsgründe
(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen,
1. die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. für die für die Besorgung aller ihrer Angelegenheiten wegen einer
psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung ein
Betreuer bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die
in §1896 Abs. 4 und §1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten
Angelegenheiten nicht erfaßt.
(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
1. die wegen Fischwilderei oder wegen vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen,
Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder der Fischzucht
dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden sind,
2. die wegen Fälschung eines Fischereischeins oder einer sonstigen zur
Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt
worden sind,
3. die in den letzten drei Jahren wegen Übertretung fischereirechtlicher
Vorschriften oder wegen Tierquälerei rechtskräftig verurteilt worden sind.
(3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nummern 1 bis 3 kann der Fischereischein
nicht mehr versagt werden, wenn ein strafvermerkfreies Führungszeugnis
vorgelegt wird.
§ 33a Einzug des Fischereischeins
Werden nach Erteilung des Fischereischeins Tatsachen bekannt, die bereits
vorhanden waren oder später entstanden sind und die eine Versagung
rechtfertigen, so kann die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen
für ungültig erklären und einziehen.
§ 34 Gültigkeitsdauer des Fischereischeins
(1) Der Fischereischein wird
a) für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein) oder
b) für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre
nach einem vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
bestimmten Muster erteilt.
(2) Die Gültigkeit des Fischereischeins kann erneuert werden. Die Erneuerung
der Gültigkeit steht der Erteilung des Fischereischeins gleich.
§ 35 Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung des Fischereischeins ist die Gemeinde.
§ 36 Gebühren und Abgaben
(1) Die Erhebung von Gebühren für den Fischereischein richtet sich nach
den gebührenrechtlichen Vorschriften.
(2) Mit der Gebühr für den Fischereischein wird eine Fischereiabgabe in
gleicher Höhe erhoben, die der obersten Fischereibehörde zufließt und nach
Anhörung des Beirats für Fischereiwesen zur Förderung der Fischerei zu
verwenden ist.
§ 37 Fischereierlaubnisschein
(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder
Fischereipächter ist, die Fischerei ausübt, muss unabhängig von § 31 einen
Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen den im § 31 Abs. 1
genannten Personen zur Prüfung aushändigen.
(2) Ein Erlaubnisschein ist nicht erforderlich
a) in den Fällen des § 31 Abs. 2,
b) bei genehmigten fischereilichen Veranstaltungen.
§ 38 Inhalt des Erlaubnisscheins
(1) Der Erlaubnisschein muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Bezeichnung des zum Abschluss des Fischereierlaubnisvertrages Berechtigten
sowie dessen Unterschrift oder die Unterschrift seines Bevollmächtigten,
2. Name, Vorname und Wohnung des Inhabers des Erlaubnisscheins,
3. Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer,
4. Bezeichnung der Gewässer oder der Gewässerstrecken, auf die sich der
Erlaubnisvertrag bezieht,
5. Angaben über die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge.
(2) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft kann nach
Anhörung des Beirates für das Fischereiwesen durch ordnungsbehördliche
Verordnung bestimmen, dass
1. für die Erlaubnisscheine bestimmte Muster zu verwenden,
2. über die abgeschlossenen Erlaubnisverträge Listen zu führen sind.
(3) Die nach Absatz 2 Nummer 2 zu führenden Listen sind den Fischereibehörden
oder deren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.
§ 39 Verbot schädigender Mittel
(1) Es ist verboten, beim Fischfang künstliches Licht, explodierende,
betäubende und giftige Mittel sowie verletzende Geräte, mit Ausnahme von
Angelhaken, anzuwenden.
(2) Die obere Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der oberen
Wasserbehörde für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Bestimmungen des
Absatzes 1 zulassen.
(3) Das Ministerium für Umwelt Landwirtschaft kann nach Anhörung des Beirats
für das Fischereiwesen durch ordnungsbehördliche Verordnung bestimmen, unter
welchen Voraussetzungen die Ausübung des Fischfanges unter Anwendung des
elektrischen Stromes zulässig ist.
§ 40 Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an
Triebwerken
(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet, hat durch
geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern. Die Pflicht
zur Unterhaltung dieser Vorrichtungen kann auf Grund einer Vereinbarung, die der
Zustimmung der für das wasserrechtliche Verfahren zuständigen Wasserbehörde
und der Fischereibehörde der gleichen Ebene bedarf, von einem anderen
übernommen werden.
(2) Sind solche Vorrichtungen mit dem Unternehmen nicht vereinbar oder
wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist anstelle der Verpflichtung nach Absatz 1
jährlich ein angemessener Beitrag für den Fischbesatz oder eine gleichwertige
Leistung zu erbringen. Die Leistung ist unter Berücksichtigung des Ausmaßes
der Schädigung des Fischbestandes festzusetzen. Weitergehende Ansprüche nach
anderen Vorschriften bleiben unberührt. Im übrigen finden die
wasserrechtlichen Vorschriften Anwendung.
§ 41 Ablassen von Gewässern
Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat den Fischereiberechtigten
an diesem Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ablassens
mindestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. In Notfällen, insbesondere
bei Hochwasser, Eisgang und unvorhergesehenen Ausbesserungen eines Triebwerkes
kann die Fischereibehörde das Ablassen schon vor Ablauf der Frist gestatten.
Der zum Ablassen Berechtigte hat die Fischereiberechtigten unverzüglich in
Kenntnis zu setzen.
§ 42 Schutz der Fischerei
(1) Zum Schutz der Fischerei können durch ordnungsbehördliche Verordnung
des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft nach Anhörung des
Beirats für das Fischereiwesen Bestimmungen getroffen werden über:
a) die Schonzeiten der Fische, einschließlich der Verbote oder der
Beschränkungen des Fischens während der Schonzeiten,
b) das Mindestmaß der Fische sowie die Behandlung untermaßiger oder während
der Schonzeit gefangener Fische,
c) die Anlandung, die Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermaßiger
oder während der Schonzeit gefangener Fische,
d) Verbote oder Beschränkungen des Aussatzes von Fischarten, die den
angemessenen Fischbestand des Gewässers gefährden können,
e) die Benutzung von Gewässern oder Gewässerteilen,
f) die Art, Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der Fischereigeräte,
g) die Art und Zeit der Werbung von Wasserpflanzen
h) den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des
Winterlagers der Fische,
i) den Schutz der Fischnährtiere,
j) den Schutz von Wassergeflügel und dessen Brutstätten sowie das Einlassen
zahmen Wassergeflügels in Gewässer,
k) die Ausübung der Fischerei zur Vermeidung gegenseitiger Störung der
Fischer,
l) die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fischereifahrzeuge,
Fanggeräte und Fischbehälter.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Rechte auf Benutzung ständiger
Fischereivorrichtungen sowie auf Gebrauch eines anderen bestimmten Fangmittels
werden durch Absatz 1 Buchstabe f nicht berührt, wenn der Fischereiberechtigte
nur mit diesem die Fischerei ausüben darf.
(3) Absatz 1 Buchstaben 1) und b) gelten nicht für Fischeier, Fischbrut und
Fische, die aus Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung stammen und zur
Besetzung anderer Gewässer bestimmt sind.
§ 43 Ständige Fischereivorrichtungen in Schonzeiten
Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen
in Gewässern beseitigt oder abgestellt sein. Die Fischereibehörde kann
Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestandes oder die
Fischhege nicht gefährdet wird.
§ 44 Schonbezirke
(1) Die obere Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der oberen
Wasserbehörde durch ordnungsbehördliche Verordnung zu Schonbezirken erklären:
a) Gewässer oder Gewässerteile, die für die Erhaltung des Fischbestandes oder
bestimmter Fischarten von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),
b) Gewässer oder Gewässerteile, die besonders geeignete Laich- und
Aufwuchsplätze für die Fische sind (Laichschonbezirke),
c) Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind
(Winterlager).
(2) In der ordnungsbehördlichen Verordnung nach Absatz 1 können für
festgesetzte Zeiten der Fischfang sowie Störungen, die die Fortpflanzung und
den Bestand gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme von
Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren mit
Motorsportbooten, das Wasserskilaufen und der Eissport beschränkt oder verboten
werden. Dies gilt nicht für unaufschiebbare Maßnahmen zur
Gewässerunterhaltung und zum Gewässerausbau.
(3) Kommt eine Regelung nach Absatz 2 einer Enteignung gleich, hat das Land
Entschädigungen zu leisten. Liegt die Festsetzung eines Schonbezirkes ganz oder
überwiegend im Interesse bestimmter Fischereiberechtigter oder
Fischereiausübungsberechtigter, so kann die obere Fischereibehörde die
Erklärung zum Schonbezirk davon abhängig machen, dass die Begünstigten sich
dem Land gegenüber verpflichten, Entschädigungen nach Satz 1 ganz oder
teilweise zu erstatten.
(4) Schonbezirke sind durch die örtliche Ordnungsbehörde zu kennzeichnen. Die
Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind
verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.
§ 45 Fischwege
(1) Wer Absperrbauwerke oder andere Anlagen in einem Gewässer herstellt,
die den Wechsel der Fische erheblich beeinträchtigen, muss auf seine Kosten
Fischwege anlegen und unterhalten. Die Pflicht zur Unterhaltung kann auf Grund
einer Vereinbarung, die der Zustimmung der für das wasserrechtliche Verfahren
zuständigen Wasserbehörde und der Fischereibehörde der gleichen Ebene bedarf,
von einem anderen übernommen werden.
(2) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen,
a) solange der Wechsel der Fische durch bereits bestehende Anlagen oder aus
anderen Gründen nicht möglich ist,
b) wenn die Anlage nur einen vorübergehenden Zweck hat und ihre spätere
Beseitigung gesichert ist,
c) wenn die Anlegung und Unterhaltung des Fischweges Kosten oder Nachteile
verursachen, die schwerwiegender sind als die Vorteile für die Fischerei.
(3) Bei Ausnahmen nach Absatz 2 Buchstaben b und c ist dem Unternehmer die
Verpflichtung aufzuerlegen, jährlich einen angemessenen Beitrag zur Beschaffung
von Fischbesatz zu leisten oder eine andere gleichwertige Leistung zu erbringen,
wenn durch die Behinderung des Fischwechsels eine Verminderung des
Fischbestandes zu erwarten ist. Die Leistung ist unter Berücksichtigung des
Ausmaßes der Schädigung des Fischbestandes festzusetzen. Weitergehende
Ansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. Im übrigen finden die
wasserrechtlichen Vorschriften Anwendung.
(4) Ist die Errichtung eines Fischweges nicht möglich, so tritt an die Stelle
der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 die Verpflichtung nach Absatz 3.
§ 46 Fischwege bei bestehenden Anlagen
Bei bestehenden Anlagen nach § 45 Abs. 1 kann die obere Fischereibehörde
im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde vom Betreiber nachträglich die
Errichtung von Fischwegen fordern.
§ 47 Fischfang an Fischwegen
(1) In den Fischwegen ist jede Art des Fischfanges verboten.
(2) In der Zeit, während der der Fischweg geöffnet sein muss, ist der
Fischfang auch auf den Strecken oberhalb und unterhalb des Fischweges verboten.
(3) Die obere Fischereibehörde bestimmt die Strecken in einer den örtlichen
Verhältnissen angemessenen Ausdehnung und veranlasst die Kennzeichnung durch
die örtliche Ordnungsbehörde. Werden durch das Verbot Fischereirechte
beeinträchtigt, so sind die Nachteile auszugleichen. Den Ausgleich hat in den
Fällen des § 45 derjenige zu leisten, der die Anlage unterhält, im übrigen
das Land.
(4) Die obere Fischereibehörde kann für fischereiliche und wissenschaftliche
Zwecke Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.
(5) Die obere Fischereibehörde bestimmt, in welchen Zeiten des Jahres der
Fischweg offen und betriebsfähig zu halten ist.
§ 48 Sicherung des Fischwechsels
(1) Ein Gewässer darf unbeschadet des §18 Abs. 1 durch ständige
Fischereivorrichtungen nicht auf mehr als die halbe Breite bei
Mittelwasserstand, vom Ufer aus gemessen, für den Fischwechsel versperrt
werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander soweit entfernt
sein, dass sie den Fischwechsel nicht wesentlich beeinträchtigen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
bestehende und rechtmäßig genutzte ständige Fischereivorrichtungen.
(3) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft wird
ermächtigt, durch ordnungsbehördliche Verordnung nach Anhörung des Beirats
für das Fischereiwesen Bestimmungen darüber zu treffen,
1. dass und unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zum
Zwecke des Aalfangs zugelassen werden können,
2. unter welchen Voraussetzungen Fischereivorrichtungen im Sinne des Absatzes
ständige Fischereivorrichtungen sind.
§ 49 Mitführen von Fischereigerät
Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang
berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen.
§ 50 Fischereiliche Veranstaltungen
(1) Fischereiliche Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die
Fischereibehörde, dies gilt nicht, wenn an der Veranstaltung nur Mitglieder
eines Fischereivereins teilnehmen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine
Gefährdung des angemessenen Fischbestandes oder der Fischhege zu erwarten ist,
die nicht durch Bedingungen und Auflagen verhütet werden kann.
(2) Wettfischen ist verboten. Als Wettfischen gilt eine fischereiliche
Veranstaltung, die ausschließlich oder überwiegend den Zweck verfolgt, unter
einer Vielzahl von Teilnehmern durch Vergleich des unter festgelegten
Bedingungen erzielten Fangergebnisses eine Rangfolge zu ermitteln.
§ 51 Ausgleiche und Entschädigungen
(1) Ausgleiche sind in Geld zu leisten. Sie haben den eintretenden
Vermögensschaden auszugleichen. Soweit zur Zeit der die Ausgleichspflicht
auslösenden Maßnahmen Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer
Beeinträchtigung auszugehen. Hat der Ausgleichsberechtigte Maßnahmen
getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, dass die
Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu
berücksichtigen. Eine Minderung des gemeinen Werts von Grundstücken oder
selbständigen Fischereirechten ist zu berücksichtigen.
(2) Entschädigungen sind in Geld zu leisten. Sie haben den eintretenden
Vermögensschaden angemessen auszugleichen.
(3) Die Fischereibehörden haben auf eine gütliche Einigung der Beteiligten
hinzuwirken.
§ 52 Fischereibehörden, Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und
Forsten/Landesamt für Agrarordnung
(1) Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft.
(2) Obere Fischereibehörde ist die Bezirksregierung.
(3) Untere Fischereibehörde ist die Kreisordnungsbehörde.
(4) Soweit in diesem Gesetz und in den Verordnungen zu diesem Gesetz nichts
anderes bestimmt ist, ist die untere Fischereibehörde sachlich zuständig. Ist
eine kreisfreie Stadt oder ein Kreis an einem Fischereipachtvertrag beteiligt,
so tritt an die Stelle der unteren die obere Fischereibehörde.
(5) Die Fischereibehörden nehmen ihre Aufgaben, soweit nichts anderes bestimmt
ist, nach den Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes wahr. Sie haben
insbesondere darüber zu wachen, daß die Gebote und Verbote beachtet werden,
die in diesem Gesetz und in anderen die Fischerei betreffenden
Rechtsvorschriften enthalten sind. Die Dienstangehörigen und die mit
Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Fischereibehörden und der
Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/ Landesamt für
Agrarordnung Nordrhein-Westfalen sind bei der Erfüllung dieser Aufgaben befugt,
Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren.
§ 53 Fischereibeirat, Fischereiberater
(1) Beim Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft wird ein
Beirat für das Fischereiwesen gebildet.
In den Beirat werden berufen:
- auf Vorschlag des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. sechs
Mitglieder,
- auf Vorschlag des Rheinischen Landwirtschaftsverbandes e.V. und des
Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes e.V. je ein Mitglied,
- auf Vorschlag des Verbandes nordrhein-westfälischer Fischzüchter und
Teichwirte e.V. ein Mitglied,
- auf Vorschlag der Tierschutzverbände ein Mitglied,
- auf Vorschlag der nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten
Naturschutzverbände ein Mitglied.
(2) Der Beirat für das Fischereiwesen hat die Aufgabe, das Ministerium für
Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft zu beraten; er ist in grundsätzlichen
fischereifachlichen Fragen zu hören.
(3) Die Mitglieder des Beirates für das Fischereiwesen sind ehrenamtlich
tätig. Sie werden vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
auf die Dauer von vier Jahren berufen, soweit sie nicht vor Ablauf der Frist
ausscheiden oder abberufen werden. Eine erneute Berufung ist zulässig.
(4) Die untere Fischereibehörde hat auf Vorschlag des Fischereiverbandes
Nordrhein-Westfalen e.V. einen in Angelegenheiten der Fischerei erfahrenen
Fischereiberater zu berufen. Der Fischereiberater ist in grundsätzlichen
Angelegenheiten, insbesondere in den Fällen der §§ 16, 17 und 21 zu hören.
(5) Der Fischereiberater ist ehrenamtlich tätig. Er wird auf die Dauer von vier
Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig.
§ 54 Amtliche Fischereiaufseher, Pflichten und Befugnisse
(1) Die Fischereibehörde kann sich zur Erfüllung ihrer
Überwachungsaufgaben amtlich verpflichteter Fischereiaufseher bedienen.
(2) Den amtlich verpflichteten Fischereiaufsehern sind auf Verlangen auch die
beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte in
Fischereifahrzeugen sowie die Fischbehälter vorzuzeigen.
(3) Die amtlich verpflichteten Fischereiaufseher sind bei der Durchführung der
Fischereiaufsicht befugt, Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren.
§ 55 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 seiner Pflicht zur Erhaltung oder Hege eines
dem Gewässer entsprechenden Fischbestandes nicht nachkommt,
2. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 auf überfluteten
Grundstücken fischt,
3. entgegen § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 die Fischerei ausübt, ohne Inhaber
eines Fischereischeins zu sein oder ohne den Fischereischein oder den
Erlaubnisschein bei sich zu führen,
4. entgegen § 43 Satz 1 ständige Fischereivorrichtungen nicht beseitigt oder
nicht abstellt,
5. entgegen § 47 Abs. 1 oder 2, in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, in Fischwegen
oder auf gekennzeichneten Strecken oberhalb oder unterhalb der Fischwege fischt,
6. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 47 Abs. 5 Fischwege nicht
offen oder nicht betriebsfähig hält,
7. einer auf Grund von § 3 Abs. 4, § 38 Abs 2, § 39 Abs. 3, § 42 Abs. 1, §
44 Abs 1 oder § 48 Abs. 3 erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnung
zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
1. entgegen § 15 Abs. 2 den Abschluss oder die Änderung eines
Fischereipachtvertrages nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
2. entgegen § 19 Abs. 2 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in ein
Gewässer oder das Fischen auf überfluteten Grundstücken erschweren oder
verhindern,
3. entgegen § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 den Fischereischein oder den
Erlaubnisschein nicht zur Prüfung aushändigt,
4. entgegen § 38 Abs. 1 einen Erlaubnisschein ausstellt, der nicht die
erforderlichen Mindestangaben enthält,
5. entgegen § 39 Abs. 1 beim Fischfang künstliches Licht, verbotene Mittel
oder verletzendes Gerät anwendet,
6. entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 ein Gewässer durch ständige
Fischereivorrichtungen auf mehr als die halbe Breite versperrt,
7. entgegen § 50 eine fischereiliche Veranstaltung ohne Genehmigung
durchführt, ein Wettfischen veranstaltet oder an diesem teilnimmt,
8. entgegen § 54 Abs. 2 Fische, Fanggeräte oder Fischbehälter nicht vorzeigt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche
Mark geahndet werden.
(4) Geräte und Mittel, die bei der Begehung von Ordnungswidrigkeiten benutzt
worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die Fischereibehörde.
§ 56 Staatsverträge
Unberührt bleiben die auf Staatsverträgen beruhenden besonderen
Vorschriften über die Fischerei.
§ 57 Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften
erlässt das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft.
§ 58 Aufhebung bestehender Vorschriften
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1. Fischereigesetz vom 11. Mai 1916 (PrGS. NW. S. 252),
2. Verordnung über das Inkrafttreten des Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916 vom
27. März 1917 (PrGS. NW. S. 265),
3. Gesetz über den Fischereischein vom 19. April 1939 (RGS. NW. S. 169),
4. Erste Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über den
Fischereischein vom 21. April 1939 (RGS. NW. S. 169),
5. Zwölfte Verordnung zur Angleichung des Lippischen Rechts an das in
Nordrhein-Westfalen geltende Recht vom 8. Dezember 1965 (GV. NW. S. 374).
(2) Soweit in Rechtsvorschriften auf die nach Absatz 1 außer Kraft getretenen
Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses
Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften an ihre
Stelle.
§ 59 Übergangsvorschrift
Die nach § 30a Abs. 1 zur Aufstellung von Hegeplänen verpflichteten
Fischereiberechtigten haben diese erstmalig innerhalb von drei Jahren nach
Wirksamwerden der Aufstellungspflicht vorzulegen.
§ 60 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1973 in Kraft. Die Vorschriften dieses
Gesetzes, die zum Erlass von Verordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der
Verkündung in Kraft. |